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Grundlagen der Haftung

Grundsätzlich ergeben sich zwei nebeneinander stehende Haftungsgrundlagen. Zum einen ergeben sich Pflichten aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Trainer, Veranstalter, Betreiber und den Teilnehmern. Zum anderen kann sich Haftung auch aus „Delikt“ gegenüber Dritten ohne vertragliche Bindung ergeben, bzw. die Haftung gegenüber Vertragspartnern verstärken oder ergänzen.

Im Falle eines Falles muss jeder Trainer mit strafrechtlichen Konsequenzen für sein Tun oder Unterlassen rechnen. Hierbei dürften vordergründig Köperverletzungs- und Tötungs- Tatbestände, aber auch Vorwürfe wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung eine Rolle spielen. Eine entsprechende Verurteilung führt regelmäßig zu einer Vorentscheidung für weitergehende zivilrechtliche Ansprüche. (präjudizierende Wirkung des Strafrechtes)

Diese zivilrechtlichen Ansprüche treffen alle freiberuflich oder selbstständig arbeitende Trainer. Hierbei geht es immer um Ausgleich des entstandenen Schadens in Geld. Im Gegensatz zum Strafrecht ist hier auch eine Teilschuld zusammen mit Anderen und das Mitverschulden des Geschädigten möglich. Das bedeutet, dass die Gesamtschadensumme auch zwischen mehreren Beteiligten aufgeteilt werden kann, bzw. bei einem Mitverschulden des Geschädigten entsprechend gekürzt wird.

Neben dem Geschädigten (und seinen gesetzlichen Vertretern) können auch Andere Forderungen geltend machen. Insbesondere Arbeitgeber (für die Lohnfortzahlung), Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und Rentenversicherer (für Behandlungskosten, Rehabilitationskosten und Rentenzahlungen) stellen die ihnen entstandenen Kosten teilweise mit großer Verzögerung dem Schädiger in Rechnung.

In der Praxis werden Schadenersatzansprüche in der Regel gegenüber einem Beteiligten gesamtschuldnerisch geltend gemacht. Das bedeutet, dass die komplette Schadensumme bei einem Beteiligten eingefordert wird und dieser dann je nach Mitverschulden entsprechend die Anderen an der Schadensumme beteiligt.
Zumeist wird die Schadensumme von der Haftpflichtversicherung des  – sofern vorhanden – Betreibers und/oder des Veranstalters gezahlt. Dieser nimmt dann den Trainer für sein Verschulden in Regress.