Beitragsseiten

Die konkreten Pflichten

Im Einzelnen ergeben sich folgende Pflichten, deren Verletzung Haftung verursachen kann:

Informationspflicht

Der Teilnehmer ist umfassend über die Anlage / Geländebesonderheiten und die Verhaltensregeln zu informieren.

Empfehlungspflicht

Dem Teilnehmer – auch ungefragt – eine für ihn geeignete Übung zu empfehlen, bzw. von ungeeigneten Übungen abzuraten. Hierzu zählt auch die Entscheidung über die generelle Teilnahmefähigkeit.

Instruktionspflicht

Der Teilnehmer ist in die (Trainings-) Abläufe und Sicherheitsvorschriften vollständig zu unterweisen. Der Lernerfolg ist zu kontrollieren.

Aufsichtspflicht

Den Trainer hat die Teilnehmer ihrem Alter und Ihrer Einsichtsfähigkeit entsprechend zu beaufsichtigen und selber über die notwendige Intensität seiner Eingriffsmöglichkeit zu entscheiden.
Die Aufsichtspflicht endet nicht automatisch mit dem 18. Lebensjahr!

Interventionspflicht

Beobachtet der Trainer eine Situation, von der er aufgrund Ausbildung und Erfahrung wissen muss, dass Sie eine erhöhte Gefährdung bedeutet, muss er aktiv einschreiten. Dies kann dazu führen, dass er die Aktivität auch ganz abbrechen muss, auch wenn dies den Interessen von Veranstalter, Betreiber, Auftraggeber und / oder Teilnehmer zuwider läuft.

Nebenpflichten durch eigene Erkenntnisse

Sind dem Trainer Umstände bekannt, dass es im Bereich der Anlage oder aufgrund organisatorischer Mängel zu Schäden kommen kann, hat er darauf hin zu weisen. Auch wenn es sich um originäre Risiken des Betreibers und des Veranstalters handelt