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Gefährdungseinschätzung

Für die konkrete Haftung des Trainers muss es zu einer Verletzung seiner Pflichten durch Tun oder Unterlassen gekommen sein. Hierbei sind folgende Faktoren zur Einschätzung der Intensität der jeweiligen Verpflichtung besonders bedeutsam und müssen nachweisbar im Vorhinein berücksichtigt werden (Gefährdungseinschätzung).

Einsichtsfähigkeit der Teilnehmer

Hier wird insbesondere berücksichtigt, ob der Teilnehmer in der Lage ist, die Situation und die Anweisungen des Trainers zu verstehen und umzusetzen. Hierbei sind Alter, intellektuelle Fähigkeiten aber auch Vorerfahrungen der Teilnehmer zu berücksichtigen. Maßgeblich ist dabei der sogenannte Empfängerhorizont. Es ist also nicht wichtig, was man gesagt hat, sondern das, was verstanden werden konnte.

Modell des Wissensstärkeren

Durch seine Ausbildung und Erfahrung ist der Trainer grundsätzlich viel besser als der Teilnehmer mit möglichen Konsequenzen der ausgeübten Tätigkeiten vertraut.
Gerade hieraus können sich haftungsverstärkende Argumente gerade beim Unterlassen ergeben. Dies gilt insbesondere auch bei Personen, mit denen keine vertragliche Beziehung besteht

Garantenstellung aus Vertrag

Ergänzend zu dem Modell des Wissensstärkeren verantwortet der Trainer gegenüber seinem „Kunden“ auch die konkrete Situation, in die er durch die jeweilige Übung gerät. Grundsatz „Du hast mich in Gefahr gebracht und holst mich hier auch wieder raus!“

Praxis in den vergleichbaren Geschäftskreisen

Maßgeblich sind die branchenüblichen Sicherheitsstandards und Normen in ihrer jeweils aktuellen Ausprägung. Ein Beharren auf zum Ausbildungszeitpunkt des Trainers gültige, aber zwischenzeitlich veraltete Sicherheitsstandards ist nicht zulässig. Jede unterlassene Fortbildung oder Wiederholungsübung bedeutet automatisch eine höhere Wahrscheinlichkeit bei entsprechender Kausalität mit dem Schadenereignis haftbar gemacht zu werden.