Der Verschuldensgrad
Neben der eigentlichen (objektiven) Pflichtverletzung ist auch der Verschuldensgrad für die Bewertung des tatsächlichen Anteils des Mitverschuldens und damit an der Schadensumme maßgeblich.
Relevant sind hierbei 3 Fallgruppen (zur Erläuterung mit Beispielen aus dem Straßenverkehr).
Fahrlässigkeit
Die erforderliche Sorgfalt wird durch die „übliche“ Sorgfalt ersetzt (in der geschlossen Ortschaft mit 60 km/h statt der erlaubten 50 km/h fahren). Hier helfen zumeist auch noch Haftungsbeschränkungen aus den AGB der Kletterhalle.
Grobe Fahrlässigkeit
Die erforderliche Sorgfalt wird in erheblichen Maße nicht berücksichtigt (in der geschlossen Ortschaft mit 100 km/h statt der erlaubten 50 km/h fahren). Hier sind Haftungsbeschränkungen aus den AGB der Kletterhalle regelmäßig unwirksam.
Gerade für gut ausgebildete Trainer ist der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit sehr schnell erreicht.
Vorsatz
Neben dem direkten Vorsatz (mit Wissen und/oder Wollen etwas Tun), ist der bedingte Vorsatz in der Praxis sehr schnell erreicht (es nicht gewusst und gewollt haben, aber billigend in Kauf nehmen). Hierzu zählen alle Situationen, in denen der Trainer das „Unglück“ hat kommen sehen und nicht aktiv wurde.